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Besteht ein automatisches Recht auf Abfindung
Irrtümer im Arbeitsrecht: Besteht ein automatisches Recht auf Abfindung
Sicher weiß jeder um die Komplexität des Arbeitsrechts. Sinn des Arbeitsgesetzes ist ja, klare Regelungen im gegenseitigen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen, um beiden Parteien ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu garantieren. Doch gerade dieses Ansinnen macht es oft schwierig, zumal es in der Bundesrepublik kein allgemein gültiges, einheitliches Arbeitsgesetz gibt, wie es in der ehemaligen DDR in einem Arbeitsgesetzbuch festgelegt war.
Viele Regelungen führen zu Irrtümern
Neben dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1949 und dem BGB, das sogar aus dem Jahre 1900 stammt und noch heute als gesetzliche Grundlage des Zusammenlebens gilt, regeln zahlreiche Einzelgesetze das Verhältnis von Arbeitnehmern, Arbeitgebern sowie der anderen beteiligten Parteien wie Arbeitgebervertretungen, Gewerkschaften und Betriebsräten. Unter anderem zählen darunter das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und viele weitere, wobei erschwerend hinzukommt, dass die einzelnen Regelungen aus unterschiedlichen Epochen stammen.
All dies führt sowohl bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern, aber auch bei so manchem Interessenvertreter, nicht selten zu Fehlinterpretationen und Irrtümern, die im Ernstfall recht unangenehme Folgen - nicht nur finanzieller Art - haben können.
Aus der Kündigung erwächst automatisch ein Abfindungsanspruch
Einer der häufig vorkommenden Irrtümer in diesem Bereich ist die Meinung, dass Arbeitnehmer im Falle der Kündigung automatisch einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber haben.
Zugrunde liegt dieser Annahme wahrscheinlich die etwas großzügige Auslegung der Definition des Begriffes „Abfindung“ im Arbeitsrecht. Hier wird die Abfindung als einmalige außerordentliche Zahlung definiert, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten leistet.
Ein automatischer Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nicht. Ausgenommen ist dabei der Fall, dass der Arbeitgeber im Zuge der betriebsbedingten Kündigung dem Mitarbeiter ein Abfindungsangebot nach §1a KSchG macht und dieser mit der Annahme des Angebotes auf eine mögliche Klage gegen diese Kündigung verzichtet. Allerdings ist dies letztlich auch kein ursprünglich gesetzlicher Anspruch, sondern Ergebnis von Verhandlungen beider Parteien über einen Vorschlag des Arbeitgebers.
Abfindung im Rahmen der Güteverhandlung
Die Regel wird allerdings sein, dass die Zahlung einer Abfindung im Rahmen von Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht bzw. im Ergebnis vorheriger gütlicher Einigung beider Parteien vereinbart wird. Oftmals versuchen Arbeitgeber dadurch das Risiko für sich zu reduzieren, denn im Ernstfall könnten Gerichte entscheiden, dass die Kündigung unwirksam ist.
Somit stünden dem Arbeitnehmer Lohnnachzahlungen für die Zeit seit Inkrafttreten der Kündigung und der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zu und zudem wäre der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Allerdings haben die Parteien im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Möglichkeit, den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnissens gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen. Möglich ist dies, wenn es für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Nähere Einzelheiten dazu sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), §9 und §10 nachzulesen.
Die Höhe der Abfindung
Auch für die Höhe der Abfindung existiert keine echte Gesetzesgrundlage. Vielmehr orientiert man sich an einer Daumenregel, die im Falle der Kündigung einen halben Monatsbruttolohn pro Jahr der Betriebszugehörigkeit für angemessen hält. Dies ist aber tatsächlich nur ein Richtwert, denn die letztendlich gezahlte Summe kann je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers und vor allem der konkreten Situation weit darüber, aber auch wesentlich darunter liegen.
Sind Sozialabgaben und Steuern auf Abfindungen zu zahlen?
Ein weiterer Irrtum, der recht oft im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen auftaucht, besteht in der Annahme, dass auf Abfindungen Sozialabgaben wie Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Dies ist definitiv nicht der Fall, denn bei einer Abfindung handelt es sich nicht um beitragspflichtiges Einkommen, das unmittelbar im Zuge der Beschäftigung erzielt wurde. Allerdings enthebt dieser Umstand nicht von der Besteuerung gemäß den Regeln über den Lohnsteuerabzug.
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Autor: Ralph Behnke
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Abmahnung,Abfindung,Kündigung,arbeitsrecht
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Irrtümer im Arbeitsrecht
Ralph Behnke
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